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Fassungsvergleich zu MedienG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mediengesetz (MedienG) 1
Art. 1 § 42aufgehoben
in Kraft 01.01.1982 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 314/1981 Art. 1 § 42↗RIS↗
Anklageberechtigung
§ 42. Wird gegen ein periodisches Medium eine strafbare Handlung gegen die Ehre gerichtet, ohne daß erkennbar ist, auf welche Person der Angriff abzielt, so ist der Herausgeber berechtigt, die Anklage zu erheben.