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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 43neu
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 43↗RIS↗
§ 43. Anzeigepflicht.
(1) Wirtschaftstreuhänder haben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen zwei Wochen nach Eintritt des die Anzeigepflicht begründenden Ereignisses schriftlich anzuzeigen:
a) Die Aufnahme der Berufstätigkeit, die Anschrift und Veränderung des Berufssitzes;
b) die Person eines Stellvertreters gemäß § 37;
c) die dauernde Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder;
d) den Antritt eines Dienstes als Angestellter, die Aufnahme einer bisher nicht ausgeübten anderen beruflichen Tätigkeit und sonstige Umstände, die die Eigenverantwortlichkeit in Frage stellen;
e) den Eintritt von Umständen, die gemäß §§ 40 und 42 das Ruhen oder Erlöschen der Befugnis zur Folge haben. Im Falle des Todes des Wirtschaftstreuhänders trifft die Anzeigepflicht die Erben, falls ein Kanzleiübernehmer vorhanden ist, diesen.
(2) Personengemeinschaften und juristische Personen haben auch den Wegfall der Voraussetzungen des § 7 anzuzeigen.