Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 43aufgehoben
Festnahme
§ 43. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 65ff.) vorzuführen;
2. den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die Grenzkontrolle umgangen hat;
3. den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (§ 4) einreisen lassen.
(2) Eine Festnahme gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
(3) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (§ 42 Abs. 2) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.