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Fassungsvergleich zu HVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresversorgungsgesetz (HVG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 43aufgehoben
in Kraft 01.01.1964 – 30.06.2016 · idF BGBl. Nr. 27/1964 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 43↗RIS↗
§ 43.
(1) Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Wahleltern, Pflege- und Stiefeltern, wenn die Annahme an Kindesstatt, die Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung der das Stiefelternverhältnis begründenden Ehe vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erfolgt ist.
(2) Die Elternrente gebührt nur, wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Pflegeeltern