Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 44geändertText, Z 2
Kollektivvertragsangehörigkeit
1. die Dienstgeber und die Dienstnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaften waren oder später werden,
2. die Dienstgeber, auf die der Betrieb eines oder ein Teil des Betriebes der in Z 1 bezeichneten Dienstgeber übergeht.
Anmerkung