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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 45aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 45↗RIS↗
ABSCHNITT IX:
Verwertung des Klientenstockes; Witwen- und
Deszendentenfortbetrieb.
§ 45. Verwertung des Klientenstockes.
(1) Ist die Befugnis eines Wirtsdhaftstreuhänders erloschen, so können der aus dem Beruf Ausgeschiedene oder seine Rechtsnachfolger den vorhandenen Klientenstock entgeltlich an einen anderen Wirtschaftstreuhänder übertragen.
(2) Das Recht der Auftraggeber des Wirtschaftstreuhänders, dessen Befugnis erloschen ist, die Aufträge gegenüber dem Kanzleiübernehmer zu widerrufen, wird hievon nicht berührt.
(3) Das Entgelt für die Übertragung des Klientenstockes kann in einer fixen Kapitalabfindung, in einer Rente oder in einem Anteil an den künftigen Einnahmen des Kanzleiübernehmers bestehen.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, auf Verlangen eines Beteiligten derartige Vereinbarungen auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Das von ihr erstattete Gutachten ist für die beteiligten Wirtschaftstreuhänder nicht verbindlich, seine Beachtung schützt sie jedoch vor dem Vorwurfe, sich gegen die Berufspflichten vergangen zu haben, wenn der Übernahmsvertrag auf Grund dieses Gutachtens zustande kommt.