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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 45aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 45↗RIS↗
Rechtsbeziehungen zwischen PTV und ihren Kunden
§ 45. (1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der PTV im Bereich des Fernmeldewesens entstehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher Natur. Die Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der PTV und ihren Kunden.
(2) Die Geschäftsbedingungen sind von der PTV, unbeschadet des § 21 Abs. 4, in geeigneter Form kundzumachen.
(3) Jedermann ist berechtigt, unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen die betreffenden Leistungen der PTV in Anspruch zu nehmen.
(4) Änderungen der Geschäftsbedingungen sind mindestens drei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen. Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden Vertragsinhalte berechtigen die Vertragspartner der PTV innerhalb von 4 Wochen ab Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen.