Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 46geändert
Ermittlungsakt und Registerführung
§ 46.
Ist für den Bezirksanwalt keine eigene Geschäftsstelle Geschäftsabteilung eingerichtet, so hat er deren Aufgaben, insbesondere die Führung von Ermittlungsakt, Tagebuch und Register zu übernehmen.