Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 46aufgehoben
§ 46.
Hinterbliebenen ist auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2, zur Zusatzrente zur Waisenrente gemäß § 41 Abs. 2, und zur Elternrente gemäß § 44 nach Maßgabe der §§ 46b und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung zu gewähren.
Anmerkung