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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 46aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 46↗RIS↗
Entgelte
§ 46. (1) Die PTV hat die Entgelte für ihre Leistungen im Bereich des Fernmeldewesens unter Bedachtnahme auf die jeweils zugrundeliegenden Kosten, die von ihr zu erfüllenden Aufgaben und ihre Ertragslage zu gestalten. Die Entgelte sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln.
(2) Bezweifelt ein Kunde die Richtigkeit des ihm mit Rechnung zur Bezahlung vorgeschriebenen Betrages, so hat die PTV auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrundegelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Rechnung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. Die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bleibt von der Einleitung eines solchen Verfahrens unberührt. Von der PTV zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(3) Für den Fall, daß ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil der Kunden ausgewirkt haben könnte, ist in den Geschäftsbedingungen eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Fernmeldedienstes durch den Kunden basierende Pauschalabgeltung festzusetzen.