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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 46geändertAbs 1 lit a
in Kraft 23.07.2019 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 62/2019 · danach: BGBl. I Nr. 62/2026 Art. 1 § 46↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. I Nr. 62/2026 Art. 1 § 46↗RIS↗
Monopolhehlerei.
§ 46.
(1) Der Monopolhehlerei macht sich schuldig wer vorsätzlich
a) Monopolgegenstände Waren nach § 1 TabMG 1996 oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen solchen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt,
b) den Täter eines in lit. a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.
(3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) zu bestrafen.
(4) Die Monopolhehlerei ist ohne Rücksicht darauf strafbar, ob der Eingriff in Monopolrechte geahndet werden kann.