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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 47neu
in Kraft ab 01.07.1986 · idF BGBl. Nr. 338/1986 Art. 1 § 47↗RIS↗
Untersuchung der Amtsführung
§ 47.
Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal jährlich, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder sein Erster Stellvertreter die Amtsführung des Bezirksanwaltes zu untersuchen.