Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 47aufgehoben
ABSCHNITT X.
Aufsicht und Ehrengerichtsbarkeit.
§ 47. Ehrengerichtsbarkeit.
(1) Die in § 2 bezeichneten Personen (Gesellschaften) einschließlich der Berufsanwärter (§ 19) unterliegen der Ehrengerichtsbarkeit, wenn sie die Pflichten ihres Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb des Berufes durch ihr Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt haben.
(2) Personen, die ihre Eintragung in das Verzeichnis der Kammermitglieder oder Berufsanwärter erschlichen haben, sind gleichfalls der Ehrengerichtsbarkeit unterworfen.