Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 47aufgehoben
Abschnitt VIII.
Krankenversicherung der Hinterbliebenen.
§ 47.
Für den Fall der Erkrankung werden bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen versichert:
1. Witwen,
2. Waisen,
3. Eltern.
Anmerkung