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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 47aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 47↗RIS↗
Haftung
§ 47. Die PTV haftet hinsichtlich der Besorgung der reservierten Fernmeldedienste sowie hinsichtlich der Überlassung von Übertragungswegen ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Für betriebsunfähig gewordene, von der PTV zur Verfügung gestellte Einrichtungen des öffentlichen Fernmeldenetzes oder reservierte Fernmeldedienste, sind die für die Dauer der Betriebsunfähigkeit für den Übertragungsweg erfolgten Zahlungen zu erstatten, falls die Betriebsunfähigkeit, nachdem sie der PTV bekanntgeworden ist, länger als einen vollen Kalendertag gedauert hat. § 23 bleibt unberührt.