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Fassungsvergleich zu HVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresversorgungsgesetz (HVG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 48aufgehoben
in Kraft 01.01.2003 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 150/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 48↗RIS↗
§ 48.
(1) Der Krankenversicherung der Hinterbliebenen können freiwillig beitreten:
1. Ehefrauen und Kinder der Schwerbeschädigten, wenn dem Beschädigten für diese Familienangehörigen ein Familienzuschlag (§ 26) bewilligt worden ist;
2. Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage nicht nur vorübergehend übernommen haben und von diesem erhalten werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu stellen.
Anmerkung
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002