Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 48aufgehoben
(1) Dem Betreiber eines Druckgefäßes obliegt:
a) die wiederkehrenden Untersuchungen (§ 45) zeitgerecht zu veranlassen und
b) alle Veränderungen von Druckgefäßen, die nach § 39 Abs. 1 lit. a bis d eine Wiederholung ihrer Erprobung bedingen,
c) die Vornahme größerer Ausbesserungen, insbesondere Ausbesserungen im Schweißverfahren,
d) die beabsichtigte Änderung der Ausrüstung, insbesondere die Auswechslung eines Sicherheitsventiles oder dessen Teilstücke, einer Speisevorrichtung sowie eine Änderung der Feuerungsanlage,
e) den Standortwechsel beweglicher Druckgefäße (Lokomobilkessel auf eigenem Radgestelle u. dgl.) sowie die voraussichtliche Zeitdauer des Verbleibens am neuen Standorte,
f) die Veräußerung eines Druckgefäßes unter Angabe des Käufers,
dem zuständigen Überwachungsorgan (§ 49) oder der Eisenbahnbehörde schriftlich anzuzeigen, womit eine allfällige Anzeigepflicht nach anderen Vorschriften nicht berührt wird.
(2) Die für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen notwendigen Vorbereitungen, das sind insbesondere Reinigung, Bereitstellung von Hilfskräften, einer geeigneten Pumpe für die Durchführung der Wasserdruckprobe, Gerüsten u. dgl., obliegen dem Betreiber. Den Anweisungen des Überwachungsorganes ist Folge zu leisten. Auf Wunsch sind dem Überwachungsorgan Möglichkeiten zum Umkleiden und zur Körperreinigung zur Verfügung zu stellen.