Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 49neu
in Kraft 08.03.1967 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 78/1967 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 49↗RIS↗
II. HAUPTSTÜCK.
Flurbereinigung.
§ 49.
(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1967
Schlagworte
Besitzverhältnis, Benützungsverhältnis