Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 49aufgehoben
§ 49.
Von der Pflichtversicherung (§ 47) und dem freiwilligen Beitritt zur Krankenversicherung (§ 48) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Anmerkung