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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 49dneu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 91/2019 Art. 1 § 49d↗RIS↗
§ 49d.
(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Pflicht zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 11 oder 12 Umsatzsteuergesetz 1994 verletzt.
Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.