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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 5neu
in Kraft 20.07.1984 – 16.02.2012 · idF BGBl. Nr. 273/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2011 Art. 1 § 5↗RIS↗
Pflichten des Landes
§ 5.
Das Land verpflichtet sich,
1. eine Rettungsleitstelle beizustellen, die die Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 3 anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren haben wird, und für deren Betrieb zu sorgen;
2. die Stationierungsvoraussetzungen für den Rettungs-Hubschrauber zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);
3. Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Rettungs-Hubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;
5. Bergungsspezialisten insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen.