Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 5neu
§ 5.
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 154/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 56/1966, 244/1966, 177/1969, 345/1972, 359/1979, 518/1982 und 485/1989, tritt hinsichtlich der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe wie folgt außer Kraft:
1. Für die 1. Klasse und den I. Jahrgang mit 31. August 1993,
2. für die 2. Klasse und den II. Jahrgang mit 31. August 1994,
3. für die 3. Klasse und den III. Jahrgang mit 31. August 1995,
4. für den IV. Jahrgang mit 31. August 1996 und
5. für den V. Jahrgang mit 31. August 1997.