Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 5aufgehoben
Abschnitt II
Änderungen in den Personalständen
§ 5. (1) Die den Personalständen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft angehörigen Bundesbediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt I nunmehr in den Wirkungsbereich des neu zu errichtenden Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz fallen, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im den Personalstand des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz übernommen.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung beziehungsweise der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der zuständigen Zentralausschüsse mit Bescheid festzustellen, welche Bundesbediensteten ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt I nunmehr in den Wirkungsbereich des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz fallen. Die in Abs. 1 verfügte Übernahme von Bundesbediensteten in den Personalstand des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz wird mit Rechtskraft dieser Feststellungsbescheide wirksam.
(3) Den gemäß Abs. 1 in den Personalstand des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung (Funktion) zuzuweisen, die ihrer bisherigen Verwendung (Funktion) zumindest gleichwertig ist. Die Bestimmungen des § 67 Abs. 4 und 8 der Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, bleiben unberührt.