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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder) 1
Art. 1 § 5neu
in Kraft ab 17.10.1985 · idF BGBl. Nr. 408/1985 Art. 1 § 5↗RIS↗
Kostentragung
§ 5.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 sowie Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen unentgeltlich zu übermitteln.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, für die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer Form (zB Datenbankbenützung, projektbezogene Sonderauswertungen) einvernehmlich ein eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).