Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 5aufgehoben
Pflichten des Landes
§ 5.
Das Land verpflichtet sich,
1. eine Rettungsleitstelle in der Landeshauptstadt Linz beizustellen, die die Notfälle gemäß § 2 Z 1 und 2 zu erfassen, den Hubschraubereinsatz hiefür anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat;
2. die Stationierungsvoraussetzungen für den Rettungshubschrauber zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);
3. Ärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Rettungshubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
4. Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr, für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen;
5. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten.
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