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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Salzburg) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 5aufgehoben
in Kraft 10.05.1987 – 16.02.2012 · idF BGBl. Nr. 191/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2011 Art. 1 § 5↗RIS↗
Pflichten des Landes
§ 5.
Das Land verpflichtet sich,
1. eine Rettungsleitstelle in der Landeshauptstadt Salzburg beizustellen, die die Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach § 2 Z 1 und 2 anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat;
2. die Stationierungsvoraussetzungen für den Rettungshubschrauber zu schaffen (Hangerierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);
3. Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Rettungshubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
4. Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr, für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen;
5. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten.
Schlagworte
Betankungsgerät