Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 5aufgehoben
Pflichten des Landes
§ 5.
Das Land verpflichtet sich,
1. eine Rettungsleitstelle beizustellen und zu betreiben, welche die Fälle nach § 2 Z 1 zu erfassen und deren Dringlichkeit zu beurteilen, bei der Zusammensetzung des Begleitpersonals mitzuwirken, den Hubschrauber anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat;
2. Ärzte und Sanitäter für die Zeit des Einsatzes gemäß § 2 Z 1 beizustellen;
3. für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
4. Aufzeichnungen über die von der Rettungsleitstelle veranlaßten Einsätze zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;
5. Bergungsspezialisten, insbesondere der Feuerwehr, für schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf in jenen Fällen beizustellen, bei denen der Einsatz des Hubschraubers durch eine Dienststelle der Stadt Wien (Land Wien) angefordert wird.