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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 5aufgehoben
in Kraft 03.03.1990 – 11.02.2012 · idF BGBl. Nr. 106/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2011 Art. 1 § 5↗RIS↗
Pflichten des Landes
§ 5.
Das Land verpflichtet sich,
1. eine Rettungsleitstelle beizustellen und zu betreiben, welche die Fälle nach § 2 Z 1 zu erfassen und deren Dringlichkeit zu beurteilen, bei der Zusammensetzung des Begleitpersonals mitzuwirken, den Hubschrauber anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat;
2. Ärzte und Sanitäter für die Zeit des Einsatzes gemäß § 2 Z 1 beizustellen;
3. für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
4. Aufzeichnungen über die von der Rettungsleitstelle veranlaßten Einsätze zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;
5. Bergungsspezialisten, insbesondere der Feuerwehr, für schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf in jenen Fällen beizustellen, bei denen der Einsatz des Hubschraubers durch eine Dienststelle der Stadt Wien (Land Wien) angefordert wird.