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Fassungsvergleich zu Sprengelverordnung für den Strafvollzug××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengelverordnung für den Strafvollzug (aufgehoben) 1
Art. 1 § 5aufgehoben
in Kraft 01.06.1989 – 31.03.1997 · idF BGBl. Nr. 236/1989 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 74/1997 Art. 1 § 5↗RIS↗
Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an
Lungentuberkulose erkrankt sind
§ 5. Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe des Gefangenenhauses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien allgemein angeordnet.