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Fassungsvergleich zu Liebhabereiverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Liebhabereiverordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 5aufgehoben
in Kraft 23.06.1990 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 322/1990 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 33/1993 Art. 1 § 5↗RIS↗
§ 5. Die §§ 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
1. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 KStG 1988, § 2 KStG 1966),
2. juristische Personen des privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, soweit § 2 Abs. 4 dritter Satz KStG 1988 anzuwenden ist,
3. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen, und
4. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinn des § 31 BAO.