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Fassungsvergleich zu Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben 1
Art. 1 § 5neu
in Kraft ab 01.12.1991 · idF BGBl. Nr. 19/1992 Art. 1 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten, die Übertragung der Vermögenswerte, der Übergang von Verträgen, der dafür gestellten Sicherheiten und die Eintragungen derartiger Vorgänge in die öffentlichen Bücher sind von den Rechtsgeschäftsgebühren und Kapitalverkehrsteuern befreit.
(2) Die Übernahme der Aktien anläßlich der Sachgründung (Sacheinlage) ist von den Kapitalverkehrsteuern befreit.