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Fassungsvergleich zu Pornographiegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pornographiegesetz 1
Art. 1 § 5neu
in Kraft ab 14.05.1950 · idF BGBl. Nr. 97/1950 Art. 1 § 5↗RIS↗
§ 5.
Ist eine nach § 1 strafbare Handlung beim Betriebe eines Gewerbes oder einer anderen Unternehmung begangen worden, so kann im Strafurteil auch auf Entziehung des Gewerbes oder der Berechtigung zur Fortführung des Unternehmens auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens auf die Dauer von fünf Jahren, erkannt werden, wenn der Unternehmer oder sein Stellvertreter von der strafbaren Handlung Kenntnis hatten oder es bei der Auswahl des Angestellten, der die Tat verübt hat, an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließen.
Anmerkung
Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes kann nicht mehr durch Strafurteil aberkannt werden (Art. IX Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974). § 5 ist jedoch für § 8 weiterhin von Bedeutung. Über einen Gewerbeverlust soll nämlich nicht mehr das Strafgericht entscheiden, sondern die Verwaltungsbehörde (siehe auch § 13 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974).