Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ZDBR-GO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten (ZDBR-GO) 1
Art. 1 § 5neu
in Kraft ab 01.01.1992 · idF BGBl. Nr. 706/1991 Art. 1 § 5↗RIS↗
Berichterstatter
§ 5.
(1) Dem Berichterstatter obliegt die Vorbereitung der Tätigkeit der Senate, insbesondere die Anordnung mittelbarer Beweisaufnahmen und Erhebungen.
(2) Der Berichterstatter hat im Einvernehmen mit dem Senatsvorsitzenden den Erledigungsentwurf auszuarbeiten.
(3) Der Berichterstatter hat der Geschäftsstelle so bald wie möglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach erfolgter Sitzung (Verhandlung) den in Abs. 2 genannten Erledigungsentwurf zur Weiterleitung an den Senatsvorsitzenden vorzulegen.