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Fassungsvergleich zu EFG 1969××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektrizitätsförderungsgesetz 1969 (EFG 1969) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 5aufgehoben
in Kraft 13.01.1970 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 19/1970 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Unterhält eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung auch Betriebe, die nicht der Stromabgabe an Dritte dienen, so kann sie die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur Ermittlung des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Unternehmens eine gesonderte Buchführung besteht.
(2) Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom als auch Wärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe entfallende Betriebsteil nach dem Verhältnis des Umsatzes aus der Stromabgabe zum gesamten Umsatz des Wärmekraftwerkes festzustellen.