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Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (aufgehoben) 1
Art. 1 § 5aufgehoben
in Kraft 01.01.1977 – 04.03.2004 · idF BGBl. Nr. 675/1976 Art. 1 § 5↗RIS↗
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 5.
Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Optikerhandwerk und den erfolgreichen Besuch des im § 6 festgesetzten Lehrganges für Kontaktlinsenoptiker durch Zeugnisse nachweist.