Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 5aufgehoben
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 5.
Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Optikerhandwerk und den erfolgreichen Besuch des im § 6 festgesetzten Lehrganges für Kontaktlinsenoptiker durch Zeugnisse nachweist.