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Fassungsvergleich zu Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer (aufgehoben) 1
Art. 1 § 5aufgehoben
in Kraft 01.09.1987 – 31.08.1992 · idF BGBl. Nr. 396/1987 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1992 Art. 1 § 5↗RIS↗
§ 5. (1) Bei der Anmeldung des Lehrvertrages ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß keine Umstände vorliegen, wonach der Lehrling wegen offensichtlicher geistiger oder körperlicher Gebrechen voraussichtlich nicht geeignet sein wird, nach Vollendung des 2. Lehrjahrs den Lernfahrausweis (§ 122a des Kraftfahrgesetzes 1967) zu erwerben und im 3. Lehrjahr Lernfahrten mit Lastkraftwagen, Lastkraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Aufsicht durchzuführen.
(2) Die ärztliche Bescheinigung darf im Zeitpunkt der Anmeldung des Lehrvertrages nicht älter als 3 Monate sein. Sie ist zum Lehrvertrag zu nehmen.
(3) Der Lehrvertrag ist nicht einzutragen, wenn keine Bescheinigung im Sinne der Abs. 1 und 2 vorliegt oder nach Aufforderung durch die Lehrlingsstelle binnen 14 Tagen nachgebracht wird.