Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 5aufgehoben
§ 5. Dienstverhinderung.
(1) Ist ein Lohnbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seiner Dienststelle anzuzeigen und auf deren Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Lohnbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Dienstvorstandes der bahnbetriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Lohnbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf allfällige Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.