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Fassungsvergleich zu Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 5aufgehoben
in Kraft 01.11.1993 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 737/1993 Art. 1 § 5↗RIS↗
Befangenheit.
§ 5.
Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Mitglieder der Heimarbeitskommission haben sich der Ausübung des Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 angeführten Art vorliegen.