Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 5aufgehoben
Befangenheit.
§ 5.
Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Mitglieder der Heimarbeitskommission haben sich der Ausübung des Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 angeführten Art vorliegen.