Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 5neu
Schulgeldfreiheit
§ 5.
Der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen ist unentgeltlich. Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.