Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 5aufgehoben
§ 5.
Die auf Grund der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 AusfVKG in die Bescheide und Bestätigungen stets aufzunehmenden zumindest kurzen Begründungen haben die wesentlichen Umstände, die für die Erlassung des Bescheides oder die Ausstellung der Bestätigung maßgebend waren, in einer Weise zu enthalten, daß daraus – auf den individuellen Fall abgestellt – die wissenschaftlichen und juristischen Gründe für die Entscheidung erkennbar sind. Bei der Ausstellung einer Bestätigung auf Grund von Anträgen, die bereits zutreffende ausreichende Begründungen enthalten, kann eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen (§ 8 Abs. 1 letzter Satz AusfVKG), es genügt ein Hinweis auf die Richtigkeit der Begründung im Antrag.