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Fassungsvergleich zu Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist (aufgehoben) 1
Art. 1 § 5aufgehoben
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 323/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999 Art. 1 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Die auf Grund dieser Verordnung getroffene Feststellung, daß an der Aufbewahrung bestimmter Warengruppen im Inland ein öffentliches Interesse nicht besteht, gilt nur für jenes Kulturgut, das die in dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen mit Sicherheit erfüllt.
(2) Der Nachweis für das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 obliegt im übrigen dem an der Ausfuhr Interessierten (§ 2 Abs. 3 AusfVKG).