Änderungen zwischen den Fassungen
Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 5aufgehoben
§ 5.
(1) Die auf Grund dieser Verordnung getroffene Feststellung, daß an der Aufbewahrung bestimmter Warengruppen im Inland ein öffentliches Interesse nicht besteht, gilt nur für jenes Kulturgut, das die in dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen mit Sicherheit erfüllt.
(2) Der Nachweis für das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 obliegt im übrigen dem an der Ausfuhr Interessierten (§ 2 Abs. 3 AusfVKG).