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Fassungsvergleich zu Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz (aufgehoben) 1
Art. 1 § 5aufgehoben
in Kraft 08.03.1967 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 79/1967 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen
1. physische Personen, für die die Schaffung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;
3. Agrargemeinschaften;
4. Siedlungsträger.
(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind
1. die Antragsteller;
2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.