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Fassungsvergleich zu Ozongesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ozongesetz 1
Art. 1 § 5neu
in Kraft ab 01.05.1992 · idF BGBl. Nr. 210/1992 Art. 1 § 5↗RIS↗
Datenverbund
§ 5.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Umweltbundesamt einen Datenverbund zum Austausch der gemäß diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu registrierenden Meßwerte einzurichten und zu betreiben.
(2) Der Datenverbund hat im Bedarfsfall den stündlichen Austausch der Daten zwischen den Meßnetzzentralen der Länder und des Umweltbundesamtes sowie zwischen diesem und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu ermöglichen.