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Fassungsvergleich zu BFV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betriebsfunkverordnung (BFV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 5aufgehoben
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 5↗RIS↗
Art der Frequenz
§ 5. (1) Exklusivfrequenzen können nur zugeteilt werden, wenn
a) das Funknetz zum Schutz menschlichen Lebens oder im öffentlichen Interesse betrieben wird und eine hohe Gesprächsdichte aufweist oder erwarten läßt, oder
b) mindestens 40 Funksendeanlagen pro Einsatzgebiet, mindestens 100 Funksendeanlagen pro Bundesland oder mindestens 300 Funksendeanlagen bundesweit eingesetzt werden sollen, oder
c) das Funknetz mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung steht, oder
d) besondere Umstände der Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses auf Gemeinschaftsfrequenzen entgegenstehen, insbesondere für ein Funknetz mit hoher Gesprächsdichte.
(2) Gemeinschaftsfrequenzen sind zuzuteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht gegeben sind.