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Fassungsvergleich zu TKGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 5aufgehoben
in Kraft 31.01.1998 – 13.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 29/1998 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 356/2024 Art. 1 § 5↗RIS↗
§ 5.
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.