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Fassungsvergleich zu FEKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung (FEKV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 5aufgehoben
in Kraft 20.03.1998 – 31.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 87/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 5↗RIS↗
§ 5.
Die Kennzeichnungen sind unverwischbar und so anzubringen, daß sie nicht ohne Zerstörung der Kennzeichnung abgelöst werden können.