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Fassungsvergleich zu AlVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 1
Art. 1 § 5geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 22.12.1977 – 31.12.2025 · idF BGBl. Nr. 609/1977 · danach: BGBl. I Nr. 25/2025 Art. 1 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 25/2025 Art. 1 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Unter Dienstgebern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, und Träger von Ausbildungseinrichtungen und Besitzer von Wäldern, in denen von selbständigen Pechern Harzprodukte gewonnen werden, zu verstehen.
(2) Unter Dienstverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Erwerbstätigkeit als selbständiger Pecher zu verstehen.
(3) Unter Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Erwerbseinkommen als selbständiger Pecher zu verstehen.
(BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z. 9)