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Fassungsvergleich zu BRZ GmbH××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) 1
Art. 1 § 5geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1997 – 18.06.1998 · idF BGBl. Nr. 757/1996 · danach: BGBl. I Nr. 79/1998 Art. 1 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 19.06.1998 · idF BGBl. I Nr. 79/1998 Art. 1 § 5↗RIS↗
Entgeltlichkeit
§ 5.
(1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2) Die Höhe des Entgelts für Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.
(3) Die Akteneinsicht in automationsunterstützter Form (§ 90a BAO) ist nur gegen Kostenersatz zu ermöglichen. Die Höhe dieses Kostenersatzes wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.