Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 5geändertBezeichnung, Text
Firma
§ 5. (1) Die Firma muß von dem Gegenstand der Vereinigung entlehnt sein oder die Namen aller Mitglieder oder wenigstens eines derselben enthalten. Die Namen anderer Personen als der Mitglieder dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.