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Fassungsvergleich zu EWIVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVG) 1
Art. 1 § 5geändertBezeichnung, Text
in Kraft 01.10.1995 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 521/1995 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 Art. 1 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 Art. 1 § 5↗RIS↗
Firma
§ 5. (1) Die Firma muß von dem Gegenstand der Vereinigung entlehnt sein oder die Namen aller Mitglieder oder wenigstens eines derselben enthalten. Die Namen anderer Personen als der Mitglieder dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.
(2) Die Firma der Vereinigung muß in allen Fällen die Bezeichnung „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung'' Interessenvereinigung“ oder die Abkürzung „EWIV'' „EWIV“ enthalten.