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Fassungsvergleich zu ÜHG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Überbrückungshilfengesetz (ÜHG) 1
Art. 1 § 5geändertBezeichnung, Text
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 47/1997 · danach: BGBl. I Nr. 103/2001 Art. 1 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 103/2001 Art. 1 § 5↗RIS↗
§ 5. (1) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe und die Karenzhilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Karenzgeld gleichzuhalten.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1964) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gleichzuhalten.