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Fassungsvergleich zu DKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dampfkesselverordnung (DKV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 50neu
in Kraft 26.09.1986 – 09.09.1988 · idF BGBl. Nr. 510/1986 · danach: BGBl. Nr. 503/1988 Art. 1 § 50↗RIS↗
§ 50. Berufung gegen Verfügungen der Überwachungsorgane
Gegen Verfügungen der Überwachungsorgane steht dem Betreiber die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringende Berufung an den Landeshauptmann (auch als Schiffahrtsbehörde), oder, wenn es sich um der Aufsicht der Bergbehörden unterstehende Anlagen handelt, die bei der Berghauptmannschaft einzubringende Berufung an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu. Das Überwachungsorgan kann bei Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung der Berufung ausschließen. Berufungen sind binnen zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet, einzubringen.